Satzung

Förderverein für das Netzwerk Wirtschaft – Schule im Lippischen Südosten

Satzung gemäß Beschluss der Gründungsversammlung am 18. Dezember 2014

Präambel

Gute schulische und berufliche Bildung ist unerlässlich für die Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Schulen, Unternehmen, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften und Gemeinden/Städte im Lippischen Südosten (Blomberg, Lügde, Schieder-Schwalenberg) fördern die Bildung, um die Ausbildungsfähigkeit von Schülern für den Beruf zu steigern.

Das Ziel der Begleitung von Schüler/innen beim Einstieg in eine Ausbildung oder ein Studium ist es, den erfolgreichen Übergang in ein regional verankertes Ausbildungsverhältnis durch eine möglichst individuelle Unterstützung deutlich zu verbessern.

Zu den wichtigsten Aufgaben bei der Begleitung in ein Ausbildungsverhältnis gehören

  • Erreichung des Abschlusses einer allgemein bildenden Schule
  • Berufsorientierung und Berufswahl
  • Ausbildungsplatzsuche
  • Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses
  • Unterstützung der Betriebe bei der Suche, Auswahl und Betreuung der Auszubildenden

Dies soll mit gezielten Projekten und durch Beschäftigung einer Person als Bildungskoordinator/in erfolgen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung für Funktionen die männliche Form verwendet. Für den Fall, dass eine Frau gewählt wird, ist die weibliche Form zu verwenden.

 

1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für das Netzwerk Wirtschaft – Schule im Lippischen Südosten“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Blomberg.

 

2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein will durch die Förderung junger Menschen die persönliche Entwicklung durch Vorbereitung auf das Berufsleben, durch einen optimalen Übergang in eine Berufsausbildung sowie durch Stabilisierung von Ausbildungsverhältnissen unterstützen. Er will des Weiteren durch begleitende und unterstützende Angebote für ausbildungswillige Betriebe die Einbindung von ausbildungsfähigen jungen Menschen erleichtern.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Zweck des Vereins sind  die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur sowie die Förderung der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Dienstleistungen einer Bildungskoordinatorin / eines Bildungskoordinators, durch die Veranstaltung von Berufemessen, durch spezielle berufsvorbereitende Bildungsangebote, durch Bewerbungstraining, durch individuelle Hilfs- und Betreuungsangebote in Schulen, Betrieben und weiteren geeigneten Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendhilfe.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Verein wird nach den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes geführt.

(5) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3 Mitgliedschaft

(l) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

4 Beiträge, Spenden

(1) Ob und in welcher Höhe Beiträge erhoben werden entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Verein bescheinigt die Gemeinnützigkeit der Beiträge.

(2) Für Spenden erteilt der Verein den Spendern Spendenquittungen.

 

5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

 

6 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

(2) Der Vorsitzende lädt zu den Mitgliederversammlungen mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Einladung per E-Mail oder Fax ist zulässig und ausreichend. Auf Wunsch des Mitglieds erfolgt Übersendung der Einladung mit eventuellen Vorlagen in schriftlicher Form.

(3) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen, im Verhinderungsfall sein Vertreter.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a. die Wahl des Vorstandes,

b. die Entlastung des Vorstandes,

c. die Festsetzung der Beiträge,

d. die Verabschiedung des Wirtschaftsplanes,

e. die Wahl der Rechnungsprüfer,

f. Satzungsänderungen und

g. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist wie eine nicht abgegebene Stimme zu werten.

Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Beschlüsse und Wahlen sind unter Nennung des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.

 

7 Vorstand

(1) Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Satzung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er besteht aus

a. dem Vorsitzenden,

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c. dem Kassenführer und

d. dem Schriftführer.

Die unter a. bis d. Genannten bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann einem einzelnen Mitglied Einzelvertretungsvollmacht für konkret beschriebene Aufgabenbereiche mit Begrenzung des Geschäftsvolumens erteilen.

(4) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

9 Auflösung des Vereins

(1) Mit der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich einen Liquidator.

(2) Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt als Spende an die Bürgerstiftung Zukunft Blomberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung im Lippischen Südosten (Blomberg, Lügde und Schieder-Schwalenberg), aufgeteilt nach der Einwohnerzahl der genannten Kommunen, zu verwenden hat.

 

10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Beschluss der Gründungsversammlung sowie nach Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter in Kraft.